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Rechtliche Grundlagen
Gesetze und Richtlinien
Das Grundgesetz
Als Grundlage für die deutsche Gesetzgebung bildet auch auf dem Weg zur Barrierefreiheit das Grundgesetz die ursprüngliche Basis. Im Artikel 3 Abs. 3 wurde darin bereits im Juni 1996 festgehalten, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Das deutsche Grundgesetz
Das Behindertengleichstellungsgesetz
Um den Artikel 3 des Grundgesetzes genauer zu definieren und den technischen Entwicklungen seit der Änderung des Grundgesetztes 1996 Rechnung zu tragen, trat am ersten Mai 2002 das BGG in Kraft. Darin schafft der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für eine barrierefreie Gestaltung der Internetportale öffentlicher Institutionen und Einrichtungen mit öffentlicher Beteiligung. Die Umsetzung dieser Verpflichtung wird in § 11 BGG auf den 31. Dezember 2005 befristet.
Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz
Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz als pdf-Datei (65KB)
Die Ländergesetze
Die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben inzwischen das Behindertengleichstellungsgesetz durch eigene Ländergesetze erweitert. In weiteren Ländern liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf bereits vor.
Behindertengleichstellungsgesetz Bayern
Behindertengleichstellungsgesetz Bayern als pdf-Datei (37KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Berlin
Behindertengleichstellungsgesetz Berlin als pdf-Datei (19KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Brandenburg
Behindertengleichstellungsgesetz Brandenburg als pdf-Datei (483KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Bremen als pdf-Datei (210KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Hessen als pdf-Datei (93KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen als pdf-Datei (199KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz als pdf-Datei (85KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Saarland als pdf-Datei (80KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen als pdf-Datei (30KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt als pdf-Datei (30KB)
Behindertengleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein
Behindertengleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein als pdf-Datei 843KB)
Übersicht über Behindertenbeauftragte des Bundes und der Länder
Die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung
Neben den Bundes- und Ländergesetzen wurde speziell für den Bereich der Informationstechnologie eine bundesweite Richtlinie fixiert. In der BITV vom Juli 2002 sind die technischen Anforderungen für einen barrierefreien Zugang festgelegt und Fristen für deren Umsetzung beschrieben.
Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung
Die EU-Richtlinie
Um die Gleichberechtigung behinderter Menschen in der modernen Informationsgesellschaft zu fördern, wurde im November 1999 die e-Europa-Initiative gegründet. Unter anderem ist es Ziel dieser Initiative, die Richtlinien der WAI bis 2002 und die “Design-for-All“-Standards bis 2003 einzuführen. Des weiteren wurde im Dezember 2000 eine eigene EU Richtlinie zur Gleichbehandlung behinderter und nicht behinderter Menschen geschaffen.
W3C World Wide Web Consortium
WAI Web Accessibility Initiative
EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung als pdf-Datei (130KB)
Die Gesetzgebung in den USA
Die USA nahmen auf dem Weg zur Gleichberechtigung eine Vorreiterrolle ein. Bereits 1990 wurde der ADA erlassen, welcher die Grundlage für den Abschnitt 508 bildet. Dieser bezieht sich ausschließlich auf die Informationsangebote der Bundesbehörden und schließt deren Zulieferer mit ein.
Americans with Disabilities Act
Abschnitt 508 des ADA
Konsequenzen
Bei dem Fazit aus den derzeitigen deutschen Gesetzen muss man klar zwischen öffentlichen Unternehmen und Privatwirtschaft unterscheiden. Wie auch bei der Rechtslage in den USA kommt Unternehmen, welche ganz oder teilweise für die öffentliche Hand arbeiten eine besondere Bedeutung zu. Hier wird im Einzelfall festgelegt wie das Unternehmen juristisch einzuordnen ist.
Für Einrichtung von Bund, Ländern und Gemeinden gilt übergreifend die BITV. Das bedeutet eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung des Informationsangebots bis spätestens 31. Dezember 2005 bzw. bis 31. Dezember 2003 wenn das Informationsangebot bereits vor in Kraft treten der BITV am 27. April 2002 bestand und sich gezielt an behinderte Menschen richtet. In Paragraph 4 der BITV wird konkret festgelegt, dass dabei sämtliche Anforderungen bezüglich Priorität 1 zu erfüllen sind. Dies bedeutet eine barrierefreie Gestaltung der Web-Inhalte gemäß den Zugänglichkeitsrichtlinien des World Wide Web Consortiums 1.0 vom 5. Mai 1999. Die Folgen eines Verstoßes gegen die geltende Rechtsprechung können Klagen Betroffener sein. Die Rechtsbehelfe sind in Abschnitt 3 des BGG festgelegt und ermöglichen nach § 12 eine Individualklage über einen Verband als Vertreter sowie die direkte Klage eines Verbandes dessen Interessen betroffen sind (z. B. ein Behindertenverband) nach § 13.
Private Unternehmen ohne öffentliche Beteiligung sind nicht von der BITV betroffen. Daher ergibt sich eine Entscheidung für eine barrierefreie Inhaltsdarstellung im Internet individuell nach wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten. Eine Entscheidungshilfe und Argumentationsgrundlagen finden Sie unter dem Punkt “Beratung für Entscheider“.